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Datenschutzbestimmungen.
(1) Der
räumliche Geltungsbereich dieser Stadionordnung erstreckt sich über die
sich innerhalb der nachfolgend benannten Umfriedung befindlichen
Versammlungsstätten und Anlagen der „An der Alten Försterei“
Stadionbetriebs AG. Diese erstrecken sich westlich von der Straße An der
Wuhlheide bis hin zur Umfriedung des Hauptstadions An der Alten
Försterei im Osten (Sektor 3) sowievon der nördlichen Umfriedung zum
Wald in der Wuhlheide bis südlich zur Umfriedung an der Wuhle.
(2)
Die Stadionordnung gilt an den jeweiligen Veranstaltungstagen für alle
Veranstaltungen, die im Stadion An der Alten Försterei oder auf den
Nebenanlagen stattfinden. Sie findet auch auf den außerhalb der
benannten Bereichegenutzten Flächen (Parkplätze) ihre Anwendung, soweit
diese nicht durch eigene Ordnung geregelt sind.
(1) Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen, der Durchführung von Großveranstaltungen und von Veranstaltungen mit repräsentativem Charakter.
(2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf den Zutritt zu den oder die Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.
(3) Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.
(1) In den Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions An der Alten Försterei dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für eine Veranstaltung auf andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen des Kontroll- und Ordnungsdienstes, der Polizei oder der Ordnungsbehörden vorzuweisen.
(2) Besucher haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. Für den Weg dorthin sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Wege und Zugänge zu benutzen. Nicht öffentliche Bereiche sind vom Zutritt ausgeschlossen.
(3) Ein Aufenthalt der Allgemeinheit im Stadion, an veranstaltungsfreien Tagen, ist nicht gestattet. Ausgenommen davon sind die Örtlichkeiten für den Geschäftsbetrieb (Geschäftsstelle des 1. FC Union Berlin e.V., Union-Zeughaus) während der dazu vorgesehenen Öffnungszeiten.
(4) Eine Nutzung der Parkflächen ist nur mit den dazu erteilten Berechtigungen gestattet.
(1) Jeder Besucher ist beim Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(2) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions An der Alten Försterei zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein örtliches oder innerhalb der Bundesrepublik bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Werden benannte Personen innerhalb der umfriedeten Bereiche angetroffen, sind sie des Stadions zu verweisen.
(3) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen Gegenständen im Sinne des § 6 oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. DieUntersuchung erstreckt sich auf Kleidungsstücke und auch auf mitgeführte weitere Behältnisse.
(4) Besucher, die eine Untersuchung verweigern oder die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 6 mitführen und mit deren Sicherstellung durch den Kontroll- und Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, sind ebenfalls zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern.
(5) Gegenüber Personen innerhalb der umfriedeten Bereiche, die aufgrund ihres Verhaltens oder sonstiger Hinweiseoder Feststellungen verdächtigt sind, Straftaten begangen zu haben oder dass gegen sie für Sportveranstaltungen ein örtliches oder bundesweit wirksames Stadionverbot Bestand hat oder dass sie unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 6 mit sich führen, ist der Kontroll- und Ordnungsdienst in Zustimmung des Betreibers bzw. Veranstalters berechtigt, bei ihnen zur Klärung des Sachverhaltes Nachschau in Kleidungsstücken und Behältnissen zu halten und die Identität durch Einsichtnahme in ihre Ausweispapiere zu überprüfen.
(1) Innerhalb der Stadionanlagen hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – beeinträchtigt oder belästigt wird.
(2) Das Recht aller Personen auf Nichtdiskriminierung, unabhängig von der geschlechtlichen Identität oder sexuellen Ausrichtung, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder Handicaps, wird durch die Besucher des Stadions An der Alten Försterei anerkannt. Die Möglichkeit, diesen Grundsatz bei Vorliegen rechtfertigender Umstände oder erhöhter Sicherheitsrelevanz im Einzelfall durch den Gesetzgeber oder den Veranstalter einzuschränken, bleibt dadurch unberührt.
(3) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll- und Ordnungsdienstes, des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
(4) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher ver-pflichtet, auf Anweisung der Polizei, der Feuerwehr oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.
(5) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
(6) Während einer laufenden Veranstaltung ist es untersagt, im Sitzplatzbereich zu stehen.
(7) Das Stadion An der Alten Försterei und dessen eingefriedete Bereiche werden aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren videoüberwacht.
(1) Die Sektoren 2 bis 4 im Stadion An der Alten Försterei sind Heimbereiche. Zur Abwehr von Gefahren, zur Vermeidung von Konflikten (z.B. Auseinandersetzungen) und Provokationen (z.B. durch Gestik oder Äußerungen) ist es verboten, sich dort in den Farben oder mit den Symbolen der Gastmannschaft aufzuhalten, sowiekonträr der Heimbesucher zu äußern. Gegen diese Verbote verstoßene Besucher können durch die Ordnungsdienste aus den Sektoren und aus dem Stadion verwiesen werden.
(2) Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
a) Waffen jeder Art;
b) Sachen oder Gegenstände, die als Waffen (z.B. auch Stockschirme) oder Wurfgeschosse Verwendung finden können, die in ihrer Art Personen verletzen oder Sachen beschädigen können;
c) Objekte oder Bekleidungen, die als Schutzwaffe geeignet sind, die unter den gegebenen Umständen dazu verwendet werden können, hoheitsbefugte Vollstreckungsmaßnahmen abzuwehren;
d) Sachen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, eine Identitätsfeststellung zu verhindern;
e) Gassprühdosen und Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase (handelsübliche Taschenfeuerzeuge sind davon ausgenommen), brennbare Flüssigkeiten, ätzende oder färbende Substanzen;
f) Flaschen (auch PET-Flaschen), Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind; die Mitnahme alkoholfreier Getränke als „Tetra-Pak“oder für Kleinkinder in den dafür vorgesehenen Behältnissen ist erlaubt;
g) sperrige Gegenstände (z.B. Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, Stative für Aufnahmegeräte, Kinderwagen, Buggy usw.);
h) Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
i) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 2 Meter oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist (ausgenommen große Fahnen nach Anmeldung) sowie großflächige Spruchbänder und Banner ohne Anmeldung, größere Mengen von Papier oder Papierrollen (Tapeten);
j) elektrische oder mechanisch betriebene Lärminstrumente und Sprachverstärker;
k) Drogen oder alkoholische Getränke aller Art;
l) Tiere (im Ausnahmefall mit Sondergenehmigung, z.B. Blindenhunde);
m) Laserstifte;
n) Videokameras oder sonstige Ton- und Bildaufnahmegeräte, Fotoapparate, die zum Zweck einer kommerziellen Nutzung Verwendung finden können (ausgenommen, es liegt eine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vor);
o) Propagandamaterialien mit gewaltverherrlichendem oder rassistischem oder fremdenfeindlichem und antisemitischem sowie radikalem Inhalt;
p) Kleidungsstücke, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach allgemein anerkannter Auffassung einen rechtsextremen Bezug dokumentieren;
q) werbende oder religiöse
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, Werbung oder religiöse Haltungen zu
verbreiten oder zu übermitteln.
(3) Verboten ist den Besuchern weiterhin:
a) Waffen, verbotene Gegenstände, Sachen und Objekte oder Bekleidungen innerhalb des Geltungsbereichs der Stadionordnung anderen Personen anzubieten, zu verkaufen oder in irgendeiner Weisezu überlassen oder diese von anderen Personen in irgend einer Weise entgegen zu nehmen;
b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, jegliche Pflanzflächen, Masten aller Art und Dächer sowie deren Abspann- und Stützvorrichtungen zu besteigen oder zu übersteigen;
c) Sitzplätze zu besteigen oder auf diese mechanisch einzuwirken;
d) gewaltverherrlichende, diskriminierende, rassistische, fremdenfeindliche oder radikale Propagandamaterialen und Parolen zu verbreiten, insbesondere durch rechtsradikale Materialen, rechtsradikale Parolen oder durch Gesten eine rechtsradikale oder diskriminierende Haltung kundzugeben;
e) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, den Innenraum, dieFunktionsräume), zu betreten;
f) mit Gegenständen aller Art zu werfen;
g) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;
h) ohne die erforderliche gewerberechtliche Genehmigung und ohne die Erlaubnis der „An der Alten Försterei“ Stadionbetriebs AG Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
i) bauliche Anlagen, Einrichtungen, Bäume oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben, zu zerkratzen, zu verätzen oder auf andere Weise zu beschädigen;
j) Transparente, Fahnen, Spruchbänder und Banner sichtbehindernd für andere Besucher oder zum Verdecken unerlaubter Handlungen zu verwenden;
k) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen (Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen usw.), zu verunreinigen;
l) sich mit sperrigen Hilfsmitteln zur Fortbewegung (z.B. Rollstuhl, Rollator usw.) außerhalb der dafür vorgesehenen Bereiche, dauerhaft aufzuhalten;
m) das Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen;
n) das Stadion An der Alten Försterei in einer Aufmachung, dieunter Umständen eine Identitätsfeststellung verhindert, zu betreten;
o) auf dem Gelände gemachte Ton- und Bildaufnahmen ohne Genehmigung gewerblich zu nutzen (an Spieltagen erstellte Ton- und Bildaufnahmen sind nur für private Zwecke erlaubt, unzulässig sind Aufnahmen von Spielszenen);
p) im Stadion zu nächtigen.
(4) Es ist verboten, Verkehrsflächen, Geh- und insbesondere Rettungswege einzu-ngen. Verkaufsstände sind nach vorheriger Genehmigung durch die „An der Alten Försterei“ Stadionbetriebs AG auf den dazu bestimmten Verkaufsflächen aufzustellen. Grünflächen sind frei zu halten.
(5) Zum Schutz der öffentlichen Ordnung ist es verboten, sich innerhalb der umfriedeten Bereiche des Stadions An der Alten Försterei mit anderen Personen zusammenzurotten. Eine Zusammenrottung ist dann gegeben, wenn mehrere Personen durch gemeinschaftliches Handeln den Willen zur Störung der öffentlichen Ordnung erkennen lassen.
(1) Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet die An der „Alten Försterei Stadionbetriebs“ AG oder der jeweilige Veranstalter nicht.
(3) Die Stadionbetriebsgesellschaft oder jeweilige Veranstalter haften nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn schuldhaft durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit verursacht wurden.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird nicht beschränkt.
(5) Unfälle oder Schäden sind der Stadionbetriebsgesellschaft oder dem jeweiligen Veranstalter unverzüglich zu melden.
(1) Die Besucher der Veranstaltungen im Stadion An der Alten Försterei erteilen dem jeweiligen Veranstalter unwiderruflich, zeitlich unbeschränkt und weltweit, ohne dass dieser zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet ist, dieEinwilligung und Berechtigung zur Erstellung von Ton- und Bildaufnahmen. Diese können auch durch Dritteerstellt, vervielfältigt, gesendet und in gegenwärtigen und zukünftigen Medien genutzt werden.
(1) Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte oder sonstigen Zutrittsberechtigung erkennen die Besucher die Stadionordnung der „An der Alten Försterei“ Stadionbetriebs AG als verbindlich an.
(2) Ein Anspruch von zurückgewiesenen oder verwiesenen Besuchern auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht, wenn vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Stadionordnung gehandelt wurde. Ebenfalls haben Personen, die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen, keinen Anspruch auf Rückerstattung.
(3) Gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig im Verlauf einer Veranstaltung gegen die Stadionordnung verstoßen, kann unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit ein örtliches oder innerhalb der Bundesrepublik ein bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen werden.
(4) Gegen Besucher, die eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit innerhalb des Stadiongeländes begehen, kann eine Strafanzeige erstattet und Strafantrag gestellt werden.
(5) Wird die Stadionbetriebsgesellschaft oder der Veranstalter durch das ordnungswidrige Verhalten von Besuchern zu Schadenersatzansprüchen und/oder Geldstrafen von dritter Seite herangezogen, werden diese Ansprüche auf dem Regresswege geltend gemacht.
(6) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt, soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren benötigt werden. Im Übrigen hat der Besucher, der verbotene Sachen mitführt, dieWahl, ob er mit diesen Sachen das Stadion verlässt oder auf das Eigentum an den Sachen verzichtet und sie dem Sicherheits- und Ordnungsdienst zur Vernichtung übergibt. Ein Anspruch auf Rückgabe derselben besteht in dem letztgenannten Fall nicht.
(7) Die Rechte der „An der Alten Försterei“ Stadionbetriebs AG als Inhaberin des Hausrechts bleiben unberührt.
(1) Die Stadionordnung tritt am 01.07.2019 in Kraft.
(2) Die Stadionordnung kann vom Betreiber jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert werden. Jede neue Ausgabe (Version) dieser Stadionordnung ersetzt automatisch jede ältere Ausgabe und setzt jene damit außer Kraft